Wir beraten Sie eingehend über:
- unsere Leistungen
- Pflegehilfsmittel
- Hausnotruf
- Pflegegrade
- Verhinderungspflege
- Betreuungsleistungen
- Haushaltshilfe
Beratungseinsätze nach
§ 37 III SGB XI
Wir sind Ihnen behilflich bei:
- allen erforderlichen Anträgen
- Einstufungen durch den MD
Behandlungspflege
- Injektionen, z.B. Insulin
- Medikamentengabe und -überwachung
- Blutdruck- und Blutzuckermessungen
- Versorgung von Wunden
- Katheterpflege
- Infusionen
- Anlegen von Orthesen
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Anlegen von Kompressionsverbänden
Grundpflege
- Waschen
- Duschen / Baden
- An- und Auskleiden
- Aufstehen und ins Bett gehen
- Lagern und Betten
- Toilettengänge
- Anlegen und Wechseln des Inkontinenzmaterials
- Verabreichen von Sondennahrung
- Zubereiten der Mahlzeiten
- Verabreichen der Mahlzeiten
- Sicherheitsbesuche
- Stomapflege
- Reinigen der Wohnung
- Wäsche waschen und wechseln
- Einkaufen
Pflegeleistungen
Pflegegeld
Übernehmen Angehörige oder Bekannte die Pflege bei Ihnen, erhalten Sie Pflegegeld, das sie an den Pflegenden weitergeben können. Diese Art der Pflege, die von Nichtprofessionellen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Daher wird
das Pflegegeld nicht als Einkommen gewertet und ist steuerfrei.
Das Pflegegeld beträgt monatlich:
- Im Pflegegrad 2: 332€
- Im Pflegegrad 3: 572€
- Im Pflegegrad 4: 764€
- Im Pflegegrad 5: 946€
Pflegesachleistung
Häusliche Pflege wird durch Pflegedienste erbracht – sozusagen als Sachleistung. Dabei handelt sich dabei um körperbezogene
Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung, sowie Hilfe im Haushalt.
Die Beträge in den Pflegegraden:
- Im Pflegegrad 2: 760€
- Im Pflegegrad 3: 1426€
- Im Pflegegrad 4: 1778€
- Im Pflegegrad 5: 2199€
Pflegebedürftige Personen im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 125€ zu nutzen.
Kombinationsleistung
Dies ist die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung. Wird die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch
genommen, wird anteiliges Pflegegeld gezahlt.
Der Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab dem 1.1.2017 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. Mit dem Entlastungsbetrag werden die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung ergänzt. Als häusliche Umgebung kommt grundsätzlich der eigene Haushalt des Pflegebedürftigen in Betracht.
Verhinderungspflege
Auch „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ genannt.
Die Leistungen dürfen den Betrag
1.612 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Hinzu kommt, dass weiterhin 50 % der Kurzzeitpflege (diese beträgt ebenfalls 1.612 EUR pro Jahr) mit der Verhinderungspflege kombiniert
werden kann und so um bis zu weitere 806,00 EUR auf insgesamt 2.418,00 EUR aufgestockt werden kann. Die Verhinderungspflege
können Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, die im Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft sind.
Was bedeutet das nun genau?
Sie pflegen einen Angehörigen oder einen anderen Menschen ehrenamtlich bereits seit mindestens einem halben Jahr und
regelmäßig mindestens für 10 Stunden pro Woche. Dafür erhalten Sie bzw. der Pflegebedürftige Pflegegeld aus der
Pflegeversicherung.
Jetzt möchten Sie selbst auch einmal etwas erledigen, wollen abends einmal ausgehen, sind krank geworden oder brauchen einen Urlaub. Hier kommt die stundenweise Verhinderungspflege zum Einsatz – und hier helfen wir Ihnen. Wir kümmern uns um die Formalitäten mit der Pflegekasse und schließen die Versorgungslücke ihres Angehörigen,
so dass Sie beruhigt eigenen Belangen nachgehen können.
Höhere Pflegesachleistungen ab 2024
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht vor, dass die Beträge für die Pflegesachleistungen zum 01.01.2024 um 5 Prozent steigen.
Außerdem steigen die Sätze, dann gemeinsam mit allen anderen Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse, am 01.01.2025 noch einmal um 4,5 Prozent.