Wir beraten Sie eingehend über:
- unsere Leistungen
- Pflegehilfsmittel
- Hausnotruf
- Pflegegrade
- Verhinderungspflege
- Betreuungsleistungen
- Haushaltshilfe
Beratungseinsätze nach
§ 37 III SGB XI
Wir sind Ihnen behilflich bei:
- allen erforderlichen Anträgen
- Einstufungen durch den MD
Behandlungspflege
- Injektionen, z.B. Insulin
- Medikamentengabe und -überwachung
- Blutdruck- und Blutzuckermessungen
- Versorgung von Wunden
- Katheterpflege
- Infusionen
- Anlegen von Orthesen
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Anlegen von Kompressionsverbänden
Grundpflege
- Waschen
- Duschen / Baden
- An- und Auskleiden
- Aufstehen und ins Bett gehen
- Lagern und Betten
- Toilettengänge
- Anlegen und Wechseln des Inkontinenzmaterials
- Zubereiten der Mahlzeiten
- Verabreichen der Mahlzeiten
- Sicherheitsbesuche
- Stomapflege
- Reinigen der Wohnung
- Wäsche waschen und wechseln
Pflegeleistungen
Pflegegeld
Übernehmen Angehörige oder Bekannte die Pflege bei Ihnen, erhalten Sie Pflegegeld, das sie an den Pflegenden weitergeben können. Diese Art der Pflege, die von Nichtprofessionellen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Daher wird
das Pflegegeld nicht als Einkommen gewertet und ist steuerfrei.
Das Pflegegeld beträgt monatlich:
- Im Pflegegrad 2: 347€
- Im Pflegegrad 3: 599€
- Im Pflegegrad 4: 800€
- Im Pflegegrad 5: 990€
Pflegesachleistung
Häusliche Pflege wird durch Pflegedienste erbracht – sozusagen als Sachleistung. Dabei handelt sich dabei um körperbezogene
Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung, sowie Hilfe im Haushalt.
Die Beträge in den Pflegegraden:
- Im Pflegegrad 2: 796€
- Im Pflegegrad 3: 1497€
- Im Pflegegrad 4: 1859€
- Im Pflegegrad 5: 2299€
Pflegebedürftige Personen im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von 131€ zu nutzen.
Kombinationsleistung
Dies ist die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung. Wird die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch
genommen, wird anteiliges Pflegegeld gezahlt.
Der Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab dem 1.1.2025 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich. Auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. Mit dem Entlastungsbetrag werden die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung ergänzt. Als häusliche Umgebung kommt grundsätzlich der eigene Haushalt des Pflegebedürftigen in Betracht.
Verhinderungspflege/ Das Entlastungsbudget
💶 Wofür ist es da?
Das Entlastungsbudget dient dazu, finanzielle Mittel zur kurzfristigen Entlastung zu bieten, z. B.:
- Verhinderungspflege (Ersatzpflege zu Hause, wenn die Hauptpflegeperson krank ist oder Urlaub macht),
- Kurzzeitpflege (zeitlich befristete vollstationäre Pflege z. B. nach Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen),
- Kombination dieser Leistungen je nach Bedarf.
📅 Seit wann gilt es?
- Ab 1. Juli 2025 gilt das neue Entlastungsbudget für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zuhause versorgt werden.
🧾 Wie hoch ist das Budget?
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2–5 erhalten einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr.
🧠 Wofür kann es genutzt werden?
Das Budget kann frei und bedarfsgerecht verwendet werden für Leistungen im Rahmen von:
- Verhinderungspflege bei Krankheit, Urlaub oder Ausfall der Pflegeperson,
- Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung,
- Teilweise auch für ergänzende Leistungen, die zur Sicherstellung der Versorgung notwendig sind.